Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 23 Verweis, strenger Verweis
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Sigmaringen, 19.07.2017 – 5 K 1899/17Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 19.07.2017 – 5 K 3625/17Rechtmäßigkeit der fristlosen Entlassung eines freiwillig Wehrdienstleistenden wegen Beteiligung an Aufnahmeritualen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- VG Stade, 10.08.2004 – 3 B 1222/04Zitiert von 2
- BVerfG, 02.05.1967 – 2 BvR 391/64, 2 BvR 263/66Ne bis in idem nicht im Verhältnis von Arreststrafen nach der Wehrdisziplinarordnung zu Kriminalstrafen; Berücksichtigung einer disziplinaren Arreststrafe bei strafgerichtlicher VerurteilungZitiert von 9
- BVerwG, 09.12.2021 – 2 WDB 10/21Verweisung einer weiteren Beschwerde gegen eine missbilligende Äußerung an das Truppendienstgericht
- VG Düsseldorf, 05.08.2020 – 10 K 6654/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/23#abs-1 (1) Der Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/23#abs-2 (2) Der strenge Verweis ist der Verweis, der vor der Truppe bekannt gemacht wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/23#abs-3 (3) Missbilligende Äußerungen von Disziplinarvorgesetzten, die nicht ausdrücklich als Verweis oder strenger Verweis bezeichnet werden, wie Belehrungen, Warnungen, Zurechtweisungen oder ähnliche Maßnahmen, sind keine Disziplinarmaßnahmen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit einer Entscheidung verbunden werden, mit welcher die oder der Disziplinarvorgesetzte oder die Einleitungsbehörde ein Dienstvergehen feststellt, von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens aber absieht.