Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 23 Verweis, strenger Verweis

Stand: 13.04.2025

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/23#abs-1 (1) Der Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/23#abs-2 (2) Der strenge Verweis ist der Verweis, der vor der Truppe bekannt gemacht wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/23#abs-3 (3) Missbilligende Äußerungen von Disziplinarvorgesetzten, die nicht ausdrücklich als Verweis oder strenger Verweis bezeichnet werden, wie Belehrungen, Warnungen, Zurechtweisungen oder ähnliche Maßnahmen, sind keine Disziplinarmaßnahmen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit einer Entscheidung verbunden werden, mit welcher die oder der Disziplinarvorgesetzte oder die Einleitungsbehörde ein Dienstvergehen feststellt, von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens aber absieht.

§ 22 § 24